BundesrechtVerordnungenNotifikationsverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 04. Dezember 1999
Up-to-date

Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.

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