(1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 33 der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.
Rückverweise
NLAV · Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
§ 13 Inkrafttreten
…§ 3b Abs. 1 bis 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § …
§ 5 Anforderungen an Unternehmen
…die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe 1. aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind, 2. aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001…
§ 12 Kostenersatz
…gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben: 1. Registrierung (§ 6), 2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7), 3. Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8), 4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie 5. Anordnung…