(1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
(3) Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß § 39 der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
Rückverweise
NLAV · Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
§ 13 Inkrafttreten
…3 und 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 und § 12a in der…
§ 12 Kostenersatz
…Registrierung (§ 6), 2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7), 3. Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8), 4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie 5. Anordnung von Maßnahmen (§ 11). (2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen. (3) Im…