§ 12 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft bis 30. September 2026
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NISV
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 12 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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