NISV 2026
Gliederung
3. Abschnitt Erheblichkeit von Cybersicherheitsvorfällen
§ 7 Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle
Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
2. sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;
3.sie erfüllen zusammengenommen die in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgeführten Kriterien.
§ 7 NISV 2026 · NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
§ 7 Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle
…§ 7. Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen: 1. sie sind…
§ 5 Erhebliche Cybersicherheitsvorfälle
…5. (1) Ein Cybersicherheitsvorfall gilt in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen jedenfalls als erheblich im Sinne von § 35 Abs. 1 NISG 2026, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: 1. der Cybersicherheitsvorfall hat der betreffenden Einrichtung einen direkten finanziellen Verlust in Höhe von mehr als…
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