NISV 2026
Gliederung
3. Abschnitt Erheblichkeit von Cybersicherheitsvorfällen
§ 6 Planmäßige Betriebsunterbrechungen
Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtung durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle.
§ 6 NISV 2026 · NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
§ 6 Planmäßige Betriebsunterbrechungen
…§ 6. Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtung durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle.…
§ 5 Erhebliche Cybersicherheitsvorfälle
…5. (1) Ein Cybersicherheitsvorfall gilt in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen jedenfalls als erheblich im Sinne von § 35 Abs. 1 NISG 2026, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: 1. der Cybersicherheitsvorfall hat der betreffenden Einrichtung einen direkten finanziellen Verlust in Höhe von mehr als…
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