§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 02. Oktober 2026
Up-to-date
Mit dieser Verordnung werden
1. nähere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sowie
2. weitere Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls
festgelegt.
§ 1 NISV 2026 · NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
§ 1 Gegenstand
…§ 1. Mit dieser Verordnung werden 1. nähere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sowie 2. weitere Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls festgelegt.…
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