Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
1. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Z 7) oder Refraktärmetalle (Z 8) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden;
2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
7. Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Mangan, Nickel, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden;
8. Refraktärmetalle hochschmelzende Metalle der 4. Nebengruppe (Hafnium, Titan, Zirkonium), der 5. Nebengruppe (Niob, Tantal, Vanadium) und der 6. Nebengruppe (Chrom, Molybdän, Wolfram) mit einem Schmelzpunkt über 1668 °C und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden.
§ 1 NER-V · NER-V · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
§ 1 Geltungsbereich
…Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (§ 2 Z 1).…
§ 3 Begrenzung der Emissionen
…Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³ b) Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m³ c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) aa) bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 300 mg/m³ bb) bei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³ d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen aa…
§ 7 Messungen und Überwachung
…Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen 1. von Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet, 2. von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlussleistung 1 MW überschreitet, 3. von Staub bei mit elektrischer…
§ 8
…3. der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält. (2) Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden…
Rückverweise