§ 1 Geltungsbereich
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§ 1 Geltungsbereich — NER-V
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (§ 2 Z 1).
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