§ 1
In Kraft seit 19. Februar 2004
Up-to-date
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.
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