§ 5 Zeitrahmen
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages sowie jeden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie gemäß den §§ 3 oder 4 zuzuordnen.
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