(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
2. „Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
3. „Haushalte“ Endverbraucher oder Erzeuger, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke entnehmen oder einspeisen;
4. „Nicht-Haushalte“ Endverbraucher oder Erzeuger, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit entnehmen oder einspeisen.
(3) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:
1. überwiegend ländliche Gebiete;
2. intermediäre Gebiete;
3. überwiegend städtische Gebiete.
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