§ 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
In Kraft seit 22. Juni 2006
Up-to-date
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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