§ 3 Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
§ 3 Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts — NAG-DV
§ 3 Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts — NAG-DV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2020
Inkrafttretungsdatum
28. Februar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221001
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
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