NAG-DV
Gliederung
2. Abschnitt Zu § 9 Abs. 3 NAG
§ 3 Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
§ 3 NAG-DV · NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 3 Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
…§ 3. (1) Anmeldebescheinigungen ( § 53 NAG ) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen. (2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts ( § 53a NAG ) sind nach dem Muster der Anlage C…
§ 12 Übergangsbestimmungen
…81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter. (5) Vor dem 1. Jänner 2014…
Rückverweise