(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Rückverweise
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 13 Inkrafttreten
…5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der…
§ 12 Übergangsbestimmungen
…81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter. (5) Vor dem 1. Jänner 2014…