§ 10b Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10b Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen — NAG-DV
§ 10b Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen — NAG-DV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40129620
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
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