BundesrechtVerordnungenNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-DurchführungsverordnungAnl. 11

Anl. 11

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Rechtssätze
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  • 6Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    06. März 2024

    Mit der Beschwerde an das BVwG stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 47 GRC offen, das über seinen datenschutzrechtlichen Antrag mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der EMRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcher Rechtsschutz steht mit Art. 47 GRC ersichtlich nicht in Widerspruch (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, mit Verweis auf EGMR vom 10. Mai 2012, A.L. gegen Österreich, Nr. 7788/11, RNr. 73; VfSlg. Nr. 18.222/2007, EuGH vom 28. Juli 2011, C-69/10, Samba Diouf, RNr. 54 mit Hinweis auf EuGH vom 11. September 2003, C-13/01, Safalero).

  • 3Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    06. März 2024

    Die Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage kommt, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist, korrespondiert mit der Rechtsprechung des OGH, wonach bei Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch die Beklagte - während des laufenden Zivilverfahrens - nicht erkennbar sei, worin das rechtliche Interesse des Klägers an der klageweise begehrten Feststellung des Auskunftsrechts bestehe, weshalb das Klagebegehren auf Feststellung des Rechts auf Auskunftserteilung abzuweisen sei (vgl. OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). Dem steht die DSGVO nicht entgegen: Die Bestimmungen der DSGVO verlangen selbst ausdrücklich keine Feststellung einer Rechtsverletzung (s. dazu die Auflistung der Befugnisse in Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Dies geht weder aus Art. 77 DSGVO hervor, der das Recht einer Beschwerde der betroffenen Person vor einer Aufsichtsbehörde statuiert, noch ordnet dies Art. 15 DSGVO an, der das Recht auf Auskunft regelt. Im Gegenteil obliegt die Regelung des Verfahrensrechts in Zusammenhang mit der DSGVO den Mitgliedstaaten (s. insbes. hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde Art. 58 Abs. 4 DSGVO).