4—Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
01. Februar 2024
Die Verarbeitung von Daten des Betroffenen über dessen Schuldenregulierungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans, wie etwa die Speicherung, Analyse und Weitergabe dieser Daten an einen Dritten durch eine Kreditauskunftei stellt einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte des Betroffenen dar. Da solche Daten als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen dienen, stellen sie sensible Informationen über dessen Privatleben dar. Ihre Verarbeitung kann den Interessen des Betroffenen beträchtlich schaden, weil die Weitergabe geeignet ist, die Ausübung seiner Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken. Die Folgen für die Interessen und das Privatleben des Betroffenen sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen daher umso höher, je länger diese Daten durch die Kreditauskunftei gespeichert werden (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 94, 95).