§ 8 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Abwassereinleitung gemäß §§ 32 und 32b WRG 1959 sind die in Anlagen A bis C beschriebenen Methoden und technischen Normen anzuwenden. Dabei ist für den Parameter „Fischtoxizität“ die Methode des Parameters „Fischeitoxizität“ und für den Parameter „Summe der Kohlenwasserstoffe“ die Methode des Parameters „Kohlenwasserstoff-Index“ heranzuziehen.
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