§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für
1. die Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen in ein Fließgewässer und eine öffentliche Kanalisation,
2. die Messung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (Abwasserfrachten),
3. die Überwachung des chemischen Zustandes und die Überwachung der chemischen und der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer und
4. die Überwachung des chemischen Zustandes von Grundwasser.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
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