§ 4 Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durch
1. eine theoretische Ausbildung,
2. berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
3. eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
4. eine musikalische Ausbildung und
5. Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.
(3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
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