BundesrechtVerordnungenMusiktherapie-Ausbildungsverordnung 20195. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 16

§ 16Studienaufenthalte

In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date