BundesrechtVerordnungenMusiktherapie-Ausbildungsverordnung 20195. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 14

§ 14Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (eigenverantwortliche Berufsausübung)

In Kraft seit 01. Juli 2019
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