BundesrechtVerordnungenMusiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019Anl. 8

Anl. 8

In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;

2. wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;

3. einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;

4. relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden sowie die erhobenen Daten für die Beantwortung der Fragestellungen aufbereiten;

5. wissenschaftliche Erkenntnisse und Phänomene zur beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung nutzbar machen.

6. die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.

Rückverweise