(1) Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
1. Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
2. Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
3. Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
zu umfassen.
(2) Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Rückverweise
MuKiPassV · Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
§ 15 In-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem…
§ 12 Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes
…Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11, 2a. Durchführung der Hebammenberatung gemäß § 5a, 3. Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe. (5) Der Mutter-Kind-Pass ist…