§ 4 Untersuchungsumfang
In Kraft bis 30. September 2026
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Gliederung
2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere
§ 4 Untersuchungsumfang
Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls
1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.
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