§ 4 Untersuchungsumfang
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls
1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.
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