(1) In der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
(2) Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Rückverweise
MuKiPassV · Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
§ 15 In-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem…
§ 14 Übergangsbestimmungen
…Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden. (3) Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11 Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden. (4) Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende…