§ 11 Ultraschalluntersuchungen des Kindes
In Kraft bis 30. September 2026
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Gliederung
3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder
§ 11 Ultraschalluntersuchungen des Kindes
(1) In der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
(2) Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
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