(1) Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.
Rückverweise
MSV 2010 · Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
§ 14 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
… 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 169 vom 04.07.2023 S. 35, durchzuführen. Es gelten die §§ 4 und 5 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 22 Inkrafttreten
… Juni 2011 in Kraft. (3) § 1 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 2 lit m, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 erster Satz, Anhang I Abschnitt Allgemeine Grundsätze Nummer 4 und Anhang I Teil…