BundesrechtVerordnungenMaschinen-Sicherheitsverordnung 2010§ 3

§ 3Spezielle Richtlinien

In Kraft seit 29. Dezember 2009
Up-to-date

Werden die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.

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