(1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang III (Anhang III der Maschinen-Richtlinie) wiedergegebenen Schriftbild.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III (Anhang III der Maschinen-Richtlinie) sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.
(3) Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Rückverweise
MSV 2010 · Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
§ 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
…A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) auszustellen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt; f) die CE-Kennzeichnung gemäß § 16 (Artikel 16 der Maschinen-Richtlinie) anzubringen. (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherzustellen, dass das in §…
§ 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
…CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine; c) Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach § 16 Abs. 3 (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist. (2) Wird eine Kennzeichnung festgestellt, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten…