(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 29 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) Maschinen;
b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile;
d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte;
f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;
e) die folgenden Beförderungsmittel:
– land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
– Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. Nr. L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
– Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
– ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
– Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
i) Schachtförderanlagen;
j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, fallen:
– für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
– Audio- und Videogeräte,
– informationstechnische Geräte,
– gewöhnliche Büromaschinen,
– Niederspannungsschaltgeräte und steuergeräte,
– Elektromotoren;
l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
– Schalt- und Steuergeräte,
– Transformatoren.
Rückverweise
MSV 2010 · Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
§ 22 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2009 in Kraft. (2) Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in § 1 Abs. 1 lit. a bis f (Artikel …