§ 3 Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
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