(1) „Einrichtung des Gesundheitswesens“ ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution gemäß § 2 Abs. 23 Medizinproduktegesetz.
(2) „Betreiberin/Betreiber“ ist die für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens verantwortliche natürliche oder juristische Person.
(3) „Technische Sicherheitsbeauftragte/Technischer Sicherheitsbeauftragter“ ist die nach den Ausführungsbestimmungen zu § 8b des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, bestellte Person.
Rückverweise
MPBV · Medizinproduktebetreiberverordnung
§ 6 Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung
…1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat 1. bei aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten und 2. auf Verlangen des Herstellers auch bei nicht aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukten eine wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. (2) Abs. 1 Z…