Anl. 3
In Kraft seit 11. Juli 2007
Up-to-date
1. Ausbildung und Sachkenntnis der Prüferin/des Prüfers:
a) Abschluss einer einschlägigen technischen Fachausbildung
b) Kenntnis der Funktionsweise und des besonderen Gefährdungspotentials der zu prüfenden Geräte
c) laufende Fort- und Weiterbildung
d) Kenntnis der für die Prüftätigkeit relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen
e) ausreichende Prüfpraxis im Bereich Medizintechnik
2. Erforderliche Mess- und Prüfmittel für die Durchführung der Prüfungen
3. Zuverlässigkeit
4. Organisatorische Voraussetzungen für die Planung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen sowie gegebenenfalls eine einschlägige Gewerbeberechtigung
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