§ 71 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. April 2003
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MMHm-AV
Gliederung
5. Hauptstück Ausbildungen in den Spezialqualifikationen
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 71 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
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