BundesrechtVerordnungenMedizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung5. Hauptstück Ausbildungen in den Spezialqualifikationen2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen§ 71

§ 71Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

In Kraft seit 01. April 2003
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