§ 7 Lehrtätigkeit
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
3. fachliche Betreuung und Anleitung der Modulteilnehmer,
4. pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
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