§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
MMHm-AV
Gliederung
4. Hauptstück Ausbildung für Lehraufgaben
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
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