§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
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§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung — MMHm-AV
§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
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