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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 63
MMHm-AV
§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. April 2003
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§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung — MMHm-AV
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§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
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