BundesrechtVerordnungenMedizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung4. Hauptstück Ausbildung für Lehraufgaben2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung§ 63

§ 63Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

In Kraft seit 01. April 2003
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