(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Anl. 9 MMHmZV · MMHmZV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung
Anl. 9
…angerechnet gemäß § 55 MMHmG – Zutreffendes einfügen. 4 „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gemäß § 61 Abs. 1 MMHm-AV – Zutreffendes einfügen. 5 Nichtzutreffendes streichen oder weglassen.…