§ 57 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
In Kraft seit 01. April 2003
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MMHm-AV
Gliederung
4. Hauptstück Ausbildung für Lehraufgaben
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 57 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.
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