(1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
2. Unterrichtslehre.
Rückverweise
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 61 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
…“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. (2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. (3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ …
§ 59 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
…kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen. (3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen. (4) Über das Ergebnis…