§ 55 Durchführung der Ausbildung
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
(1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer.
(2) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(3) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden