§ 54 Prüfungsgebühren
In Kraft seit 01. April 2003
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MMHm-AV
Gliederung
3. Hauptstück Ausbildung zum Heilmasseur
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 54 Prüfungsgebühren
§ 42 gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur.
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