§ 52 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
MMHm-AV
Gliederung
3. Hauptstück Ausbildung zum Heilmasseur
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 52 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
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