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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 52
MMHm-AV
§ 52 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. April 2003
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§ 52 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung — MMHm-AV
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§ 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
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