§ 51 Abschlussprüfungszeugnis
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
(1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
(2) Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
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