§ 34 Zulassung zur kommissionellen Prüfung
In Kraft seit 23. September 2015
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MMHm-AV
Gliederung
2. Hauptstück Ausbildung zum medizinischen Masseur
3. Abschnitt Kommissionelle Prüfung
§ 34 Zulassung zur kommissionellen Prüfung
Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.
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