(1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
1. Anatomie und Physiologie,
2. Pathologie,
3. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
4. Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Rückverweise
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 38 Beurteilung der kommissionellen Prüfung
…„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. (2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 33 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde. (3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 33…
§ 36 Ablauf der kommissionellen Prüfung
…ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen. (4) Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher…