§ 23 Allgemeines
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt.
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