§ 18 Ausscheiden aus der Ausbildung
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
(1) Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
1. ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
2. ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder
3. ein Praktikum
nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.
(2) Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.
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