§ 16 Wiederholen einer Einzelprüfung
In Kraft seit 01. April 2003
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MMHm-AV
Gliederung
1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt Einzelprüfungen – Beurteilungen
§ 16 Wiederholen einer Einzelprüfung
(1) Eine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
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