(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. Ausbildung zum Heilmasseur,
3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,
5. Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.
Rückverweise
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen: 1. Ausbildung zum medizinischen Masseur, 2. Ausbildung zum…
§ 84 In-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz…
§ 19 Allgemeines
…EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt.…