§ 27 Sicherheitsüberprüfung
In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date
Militärische Munitionslager und deren besondere Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen.
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